Dienstleistung: Einrichtung und Betrieb der internen Meldestelle nach § 12 HinSchG

Ein Angebot (mit Preisen) für die Einrichtung und den Betrieb der Meldestelle nach § 12 HinSchG finden Sie hier als PDF-Datei (für Unternehmen bis 2.499 Beschäftigten).
Falls Ihr Unternehmen mehr Beschäftigte hat und Sie ein für Sie unverbindliches Angebot für diese Dienstleistung wünschen, schreiben Sie hierzu einfach eine kurze E-Mail an hinschg@datenschutzwissen.de mit dem Betreff: „Angebot für Einrichtung und Betrieb einer HinSchG-Meldestelle“ und geben Sie dabei die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen an.

Meine Dienstleistungen zum Betrieb der internen Meldestelle nach § 12 HinSchG

1. Einrichtung der Meldestelle

  • Erstellen einer beschäftigungsgeberbezogenen Website mit den Informationen zur Meldestelle, Kontaktdaten der Meldestelle und – sofern vom Beschäftigungsgeber beauftragt – einem Formular zum Empfang der Meldungen.
  • Generien eines öffentlichen Schlüssels für die sicherer E-Mail-Kommunikation mit der hinweisgebenden Person (sofern von dieser gewünscht) und dem Beschäftigungsgeber.
  • Bereitstellen der Meldekanäle gemäß § 16 HinSchG: E-Mail, Telefon und Fax und gegebenfalls Videokonferenz.
  • Bereitstellen der Informationen für die Beschäftigten des Beschäftigungsgebers zur Nutzung der internen Meldestelle gem § 8 Abs. 3 Satz 2 HinScHG
  • Bereitstellung der Informationen zu externen Meldeverfahren und einschlägigen Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union gemäß § 13 Abs. 2 HinSchG

2. Betrieb der Meldestelle

Hierzu gehören insbesondere

  •  das Vorhalten der für den Betrieb der Meldestelle erforderlichen Infrastruktur für
    • die Webseite aus Ziffer 1.1. und
    • die Meldekanäle für dieKommunikation per E-Mail, Telefon und gegebenfalls per Fax mit der hinweisgebenden Person gemäß § 16 HinSchG und dem Beschäftigungsgeber
  • die Sicherstellung der Erreichbarkeit der Meldestelle sowie
  • die Sichtung eingehener E-Mails und gegebenfalls Faxe inklusive SPAM-Filterung.

3. Tätigkeiten der Meldestelle

Folgende Tätigekeiten der internen Meldestelle ergeben sich aus den §§ 17 und 18 HinScHG und werden vom Auftragnehber übernommen:

  • Bestätigung des Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen an die hinweisgebenden Person, sofern die hinweisgebende Person bei der Meldung Kontaktdaten angegeben hat,
  • Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
  • Kontakt mit der hinweisgebenden Person insbesondere um erforderlichenfalls weitere Informationen zu erfragen, sofern die hinweisgebende Person bei der Meldung Kontaktdaten angegeben hat
  • gemäß § 16 Abs. 3 HinSchG auf Ersuchen der hinweisgebenden Person für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft durchführen, diese kann nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
  • Prüfung dere Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • in Zusammenarbeit mit dem Beschäftigungsgeber Ergreifen von angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG,
  • Rückmeldung innerhalb vion drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs der Meldung an die hinweisgebende Person entsprechend der Vorgaben des § 17 Abs. 2 HinSchG, sofern die hinweisgebende Person bei der Meldung Kontaktdaten angegeben hat.

Ein Angebot (mit Preisen) für die Einrichtung und den Betrieb der Meldestelle nach § 12 HinSchG finden Sie hier als PDF-Datei (für Unternehmen bis 2.499 Beschäftigten).
Falls Ihr Unternehmen mehr Beschäftigte hat und Sie ein für Sie unverbindliches Angebot für diese Dienstleistung wünschen, schreiben Sie hierzu einfach eine kurze E-Mail an hinschg@datenschutzwissen.de mit dem Betreff: „Angebot für Einrichtung und Betrieb einer HinSchG-Meldestelle“ und geben Sie dabei die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen an.