Ein Angebot (mit Preisen) für die Einrichtung und den Betrieb der Meldestelle nach § 12 HinSchG finden Sie hier als PDF-Datei (für Unternehmen bis 2.499 Beschäftigten).
Falls Ihr Unternehmen mehr Beschäftigte hat und Sie ein für Sie unverbindliches Angebot für diese Dienstleistung wünschen, schreiben Sie hierzu einfach eine kurze E-Mail an hinschg@datenschutzwissen.de mit dem Betreff: „Angebot für Einrichtung und Betrieb einer HinSchG-Meldestelle“ und geben Sie dabei die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen an.
Meine Dienstleistungen zum Betrieb der internen Meldestelle nach § 12 HinSchG
1. Einrichtung der Meldestelle
- Erstellen einer beschäftigungsgeberbezogenen Website mit den Informationen zur Meldestelle, Kontaktdaten der Meldestelle und – sofern vom Beschäftigungsgeber beauftragt – einem Formular zum Empfang der Meldungen.
- Generien eines öffentlichen Schlüssels für die sicherer E-Mail-Kommunikation mit der hinweisgebenden Person (sofern von dieser gewünscht) und dem Beschäftigungsgeber.
- Bereitstellen der Meldekanäle gemäß § 16 HinSchG: E-Mail, Telefon und Fax und gegebenfalls Videokonferenz.
- Bereitstellen der Informationen für die Beschäftigten des Beschäftigungsgebers zur Nutzung der internen Meldestelle gem § 8 Abs. 3 Satz 2 HinScHG
- Bereitstellung der Informationen zu externen Meldeverfahren und einschlägigen Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union gemäß § 13 Abs. 2 HinSchG
2. Betrieb der Meldestelle
Hierzu gehören insbesondere
- das Vorhalten der für den Betrieb der Meldestelle erforderlichen Infrastruktur für
- die Webseite aus Ziffer 1.1. und
- die Meldekanäle für dieKommunikation per E-Mail, Telefon und gegebenfalls per Fax mit der hinweisgebenden Person gemäß § 16 HinSchG und dem Beschäftigungsgeber
- die Sicherstellung der Erreichbarkeit der Meldestelle sowie
- die Sichtung eingehener E-Mails und gegebenfalls Faxe inklusive SPAM-Filterung.
3. Tätigkeiten der Meldestelle
Folgende Tätigekeiten der internen Meldestelle ergeben sich aus den §§ 17 und 18 HinScHG und werden vom Auftragnehber übernommen:
- Bestätigung des Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen an die hinweisgebenden Person, sofern die hinweisgebende Person bei der Meldung Kontaktdaten angegeben hat,
- Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
- Kontakt mit der hinweisgebenden Person insbesondere um erforderlichenfalls weitere Informationen zu erfragen, sofern die hinweisgebende Person bei der Meldung Kontaktdaten angegeben hat
- gemäß § 16 Abs. 3 HinSchG auf Ersuchen der hinweisgebenden Person für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft durchführen, diese kann nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
- Prüfung dere Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
- in Zusammenarbeit mit dem Beschäftigungsgeber Ergreifen von angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG,
- Rückmeldung innerhalb vion drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs der Meldung an die hinweisgebende Person entsprechend der Vorgaben des § 17 Abs. 2 HinSchG, sofern die hinweisgebende Person bei der Meldung Kontaktdaten angegeben hat.
Ein Angebot (mit Preisen) für die Einrichtung und den Betrieb der Meldestelle nach § 12 HinSchG finden Sie hier als PDF-Datei (für Unternehmen bis 2.499 Beschäftigten).
Falls Ihr Unternehmen mehr Beschäftigte hat und Sie ein für Sie unverbindliches Angebot für diese Dienstleistung wünschen, schreiben Sie hierzu einfach eine kurze E-Mail an hinschg@datenschutzwissen.de mit dem Betreff: „Angebot für Einrichtung und Betrieb einer HinSchG-Meldestelle“ und geben Sie dabei die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen an.