Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG, lang: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen) ist als Artikel 1 des „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ vom 31. Mai 2023 am 02. Juni 2023 im BGBl. 140/2023[1] veröffentlicht worden. Die Artikel 2 bis 9 dieses Gesetzes mit dem ziemlich langen Titel ändern bereits bestehende Gesetze wie das Arbeitsschutzgesetz, das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz oder das Geldwäschegesetz. Artikel 10 regelt, dass Inkraftreten des Gesetzes – mit Ausnahme von Art. 1 § 41 am 02. Juli 2023. Der Art. 1 § 41 enthält eine Regelung zur Verordnungsermächtigung, die bereits am 03. Juni 2023 in Kraft getreten ist.
Der Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes ist in § 1 HinSchG[2] geregelt:
„(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
(2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.“
Nach § 12 Abs. 1 HinSchG[3] i.V.m. Abs. 2 muss jeder „Beschäftigungsgeber“ (das sind im weiteren Sinne Arbeitgeber:innen, vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 9 HinSchG[4]) mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 8 HinSchG[4]) eine interne Meldestelle einreichten. Für Beschäftigungsgeber mit nicht mehr als 249 Beschäftigten ist durch die Übergangsregelung aus § 42 Abs 1 HinSchG[5] die Pflicht zur Errichtung einer Meldestelle vom 02. Juli 2023 auf den 17 Dezember 2023 verschoben worden.
Bei gewissen Branchen (vgl. § 12 Abs. 3 HinSchG[3] ist die interne Meldestelle zum Einen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und zum Anderen in jedem Fall zum 02. Juli 2023 einzurichten.
Gemäß § 12 Abs. 4 HinSchG[3] hat der Beschäftigungsgeber der internen Meldestelle alle Befugnisse zu erteilen, die diese benötigt um „ihre Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere, um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen“.
Auch wenn das Nichteinrichten einer Meldestelle gemäß § 40 Abs. 2 Ziff. 2 HinSchG[6] bußgeldbewehrt ist, erreicht Sie diese Informaion doch noch rechtzeitig. Den die Übergangsregelung aus § 42 Abs 2 HinSchG[5] sorgt dafür, dass Verstöße gegen diese Pflicht, die vor dem 01. Dezember 2023 begangen werden, nicht geahndet werden.
Die Meldestelle kann durch eine:n oder mehrere eigene Beschäftigte aber auch durch Dritte betrieben werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, dafür zu sorgen, „dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen.“ (§ 15 Abs. 2 HinSchG [6]).
Hierzu biete ich folgende Dienstleistungen an:
- Betrieb der internen Meldestelle für Ihr Unternehmen
Ein Angebot für die Einrichtung und den Betrieb der Meldestelle nach § 12 HinSchG finden Sie hier als PDF-Datei (für Unternehmen bis 2.499 Beschäftigten)
Falls Ihr Unternehmen mehr Beschäftigte hat und Sie ein für Sie unverbindliches Angebot für diese Dienstleistung wünschen, schreiben Sie hierzu einfach eine kurze E-Mail an hinschg@datenschutzwissen.de mit dem Betreff: „Angebot für Einrichtung und Betrieb einer HinSchG-Meldestelle“ und geben Sie dabei die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen an. - Fachkundeschulung zum Betrieb der internen Meldestelle
Falls Sie sich hierfür interessieren, schjreiben eine kurze E-Mail an hinschg@datenschutzwissen.de mit dem Betreff „Angebot für eine Fachkundeschulung zum HinSchG“ und geben Sie dabei die Anzahl der zu schuldenden Personen an. Danke
[1] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO.html?nn=55638 – BGBl. 140/2023 direkt als PDF-Datei: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__1.html
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__12.html
[4] https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__3.html
[5] https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__42.html
[6] https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__15.html