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Diplom-Informatiker |
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1 Einführung_________________________________________________________________ 2
2 Spezielle „Online-Rechtsgrundlagen“___________________________________________ 2
2.1 Rechtsentwicklung von 1996 bis 2000 im Online-Bereich________________________ 2
2.2 Telekommunikationsgesetz________________________________________________ 3
2.3 TDG, TDDSG, MDStV____________________________________________________ 4
2.3.1 Was sind Teledienste?___________________________________________________________ 4
2.3.2 Was sind Mediendienste?_________________________________________________________ 5
2.3.3 Datenschutzrechtliche Anforderungen_______________________________________________ 6
2.3.4 Anbieterkennzeichnung__________________________________________________________ 6
2.3.5 Verantwortung für Inhalte_________________________________________________________ 7
2.3.6 Medienrechtliche Anforderungen___________________________________________________ 7
3 Allgemeine Rechtsgebiete_____________________________________________________ 8
3.1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht___________________________________________ 8
3.2 Markenrecht____________________________________________________________ 8
3.3 Namensrecht____________________________________________________________ 8
3.4 Jugendschutz____________________________________________________________ 8
3.5 Strafrecht_______________________________________________________________ 8
3.6 Urheberrecht____________________________________________________________ 8
3.7 Wettbewerbsrecht________________________________________________________ 8
4 Literatur___________________________________________________________________ 9
·
Das Internet ist kein
rechtsfreier Raum!
·
Für das Internet gelten die
gleichen Gesetze wie im realen Leben.
·
Ob z.B. eine Banküberweisung via
Internet oder per handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformular abgegeben
wird, macht keinen Unterschied für das bei der Bearbeitung der Überweisung zu beachtende
Recht.
·
Ebenso gilt für einen via
Internet geschlossenen Kaufvertrag das gleiche Recht, wie für einen persönlich
per Handschlag geschlossenen Vertrag.
·
Aber: Im
Internet werden die Rechtssysteme der unterschiedlichsten Staaten
zusammengeschaltet.
·
Aber: Wenn
der Vertragspartner im Ausland sitzt, kann es sehr schwierig sein, dem
jeweiligen Recht Geltung zu verschaffen.
·
Für einzelne Dienstleistungen
war das geltende Recht nur schwierig anwendbar (z.B. BTX-Staatsvertrag auf
Mailboxen und Internet).
Daher wurde
nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsgrundlagen im Bereich der
das Telekommunikation sowie in den Bereichen, in denen sich Online-Dienste auswirken, überarbeitet.
Die „Online-Gesetzgebung“ wirkt sich auf die unterschiedlichsten Rechtsgebiete aus. Allerdings gibt es auch eine Reihe von Gesetzen, die speziell für den Telekommunikations- und Multimediabereich seit Mitte der 90er Jahre erlassen wurden. Nachfolgend ein kleiner geschichtlicher Überblick über deren Entwicklung:
·
19. Juli 1996: TDSV (alt):
Telekommunikationsdienstunternehmendatenschutzverordnung, noch aufgrund des
alten Fernmelderechts
·
01. Aug. 1996: TKG: Telekommunikationsgesetz
·
01. Aug. 1997: Mediendienste-Staatsvertrag &
IuKDG (Informations-
und Kommunikationsdienstegesetz)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
- Signaturgesetz (SigG)
- weitere Gesetze zur
Änderung u.a. von Jugendschutzrecht, Strafrecht,
Urheberrecht, usw.
·
24. Dez. 1997: Telekommunikationsbegleitgesetz
·
1998: Der Versuch eine
Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) zu erlassen scheitert, da
aufgrund von Aktivitäten des FIfF e.V. die Presse und dann auch die Wirtschaft
auf die damit verbundenen hohen Kosten aufmerksam wurde.
·
1999: Erlaß einer EU-Richtlinie zur elektronischen
Unterschrift
·
30.06.2000 Fernabsatzgesetz
·
21.12.2000 Die neue
Telekommunikations-Datenschutzverord-nung (TDSV) tritt in Kraft.
·
2001: Entwürfe für eine Novellierung des
Teledienstegesetzes sowie das Signaturgesetz
·
??. ??. 2001: TKÜV
in überarbeiteter Version
Das
Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt nicht nur für kommerzielle Anbieter von
TK-Dienstleistungen (wie z.B. Deutsche Telekom AG, Viag Intercom, Mannesmann
Arcor, Mobilcom). Weite Teile des TKG gelten auch für das "geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten"
Ü
nach § 3 Ziffer 5 TKG "ist 'geschäftsmäßiges Erbringen von
Telekommunikationsdiensten' das nachhaltige Angebot von Telekommunikation (...)
für Dritte mit oder ohne Gewinnerziehlungsabsicht."
Ü
nach § 3 Ziffer 16 TKG "ist 'Telekommunikation' der technische
Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher
Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels
Telekommunikationsanlagen".
Die Übermittlung von E-Mail und der
Datenaustausch via Internet sind Telekommunikationsvorgänge!
"Wer
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt"
unterliegt der Verpflichtung zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses aus § 85 TKG. Darunter
fällt nicht nur der Inhalt von E-Mails, sondern auch die Informationen über
Absender bzw. Empfänger, Versende- und Empfangsdatum sowie Länge der E-Mail.
Auch die aufgerufenen Internet-Adressen sowie die Daten, die von dieser Adresse
an den Rechner gesandt werden, fallen unter das Fernemeldegeheimnis.
"Unternehmen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken" haben die datenschutzrechtlichen
Anforderungen aus § 89 TKG zu erfüllen. Dazu gehören:
-
striktes Erforderlichkeitsgebot
-
Datenspeicherung nur solange wie
nötig
Angebote zur
Nutzung des Internet sind Teledienste, inhaltliche Angebote im Internet können
je nach deren Ausgestaltung dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) aber auch
dem Teledienstegesetz (TDG) und damit dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
unterliegen. Es stellt sich also die Frage, was sind überhaupt Tele- und
Mediendienste sowie wer als Tele- oder Mediendiensteanbieter zu gelten hat. Hier hilft ein Blick in die Gesetze, auch wenn er keine
endgültige Klarheit verschaft.
„§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1.Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2.Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3.Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4.Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5.Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
2.Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3.inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1."Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
2."Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.“ (TDG)
„§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1.Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
2.Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3.Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4.Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1."Anbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
2."Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.“ (MDStV)
Die
datenschutzrechtlichen Anforderungen für Teledienste sind im
Teledienstedatenschutzgesetz und die für die Mediendienste in den §§ 12 – 17
MDStV enthalten.
Es
ist ausdrücklich verboten, die Multimediadienste von einer Einwilligung des
Nutzers in die Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig zu machen.
Man hat also freien Zugang zu diesen Diensten, ohne vorher z.B. in eine
Verwendung der eigenen Daten für Werbungszwecke einwilligen zu müssen.
Wichtig
ist der ausdrückliche Grundsatz der Datenvermeidung. Danach ist die Gestaltung
und Auswahl der technischen Einrichtungen an dem Ziel auszurichten, keine oder
so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.
Praktisch
bedeutsam ist auch die Pflicht der Anbieter, die Nutzer vorher über die
Einzelheiten der Datenverarbeitung zu unterrichten, also über die Art, den
Umfang, den Ort und die Zwecke der Erhebung usw. Außerdem ist für den Nutzer
technisch die Möglichkeit vorzusehen, den Inhalt dieser Unterrichtung jederzeit
abrufen zu können.
Im
TDDSG werden erstmals die Voraussetzungen für eine elektronische Einwilligung
in die Datenspeicherung geregelt. Danach ist eine eindeutige und bewußte
Handlung des Nutzers notwendig; schließlich sind auch der Zeitpunkt und der
Inhalt seiner Einwilligung zu protokollieren.
Sowohl § 6 TDG als auch § 6 MDStV verlangen eine Anbieterkennzeichnung:
„Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
1.Namen und Anschrift sowie
2.bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder dem bleiben unberührt.“ (§ 6 TDG, § 6 Abs. 1 MDStV, Satz 2 nur im TDG)
Der Mediendienstestaatsvertrag kennt neben dem Diensteanbieter auch noch einen Veranwortlichen für die Mediendienste (analog zum ViSdP, hier: ViSdM):
„ (2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1.seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2.nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3.voll geschäftsfähig ist und
4.unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.“ (§ 6 Abs. 2 MDStV)
Sowohl der MDStV als auch das TDG versuchen die Verantwortung für die Inhalte zu regeln. Hierbei wird zwischen eigenen und fremden Inhalten unterschieden. Während eine Haftung für eigene Inhalte immer gegeben ist, haften AnbieterInnen für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung anbieten nur, sofern sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es technisch möglich und zumutbar ist, den Zugang zu den Inhalten zu sperren. In beiden Gesetzen wird dies im § 5 Verantwortlichkeit geregelt.
„(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.“ (§ 5 TDG)
Der MDStV spricht von Anbietern statt von Diensteanbietern. Dessen § 5 hat auch nur die ersten drei Absätze, allerdings noch einen Verweis auf den § 18, der die Aufsicht über die Mediendienste regelt.
Der Mediendienstestaatsvertrag regelt auch die medienrechtlichen Anforderungen an die Diensteanbieter. Zu nennen sind hier:
§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
§ 8 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
§ 9 Werbung, Sponsoring
§ 10 Gegendarstellung
Allerdings haben Mediendiensteanbieter nicht nur Pflichten, sondern nach § 11 unter Umständen ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden.
Neben den speziellen Rechtsgrundlagen, die im vorangegangenen Kapitel vorgestellt wurden, gelten – wie bereits erwähnt – auch im Internet die allgemeinen Rechtsgrundlagen. Die nachfolgende Aufzählung kann allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Insbesondere sind handelsr- und standesrechtliche Regelungen (die Antworten auf Fragen wie z.B. „Darf einE ÄrztIn, eine RechtsanwältIn im Internet werben?“ oder „Welche Angaben sind nach Handelsrecht auf den Seiten einer GmbH erforderlich?“ geben) nicht enthalten, auch wenn diese zumindest von ÄrztInnen, NotarInnen, RechtsanwältInnen etc. sowie den VertreterInnen von GmbHs, AGs usw. zu berücksichtigen sind.
Recht am eigenem Bild
Keine Beleidigung, Verleumdung
Mißbräuchliche Verwendung von Marken im Domainnamen, Links, ...
Domainvergabe
Keine allgemein zugänglichen jugendgefährdenden Inhalte
Keine allgemein zugängliche Pornographie, keine Aufforderung zu Gewalttaten, keine Volksverhetzung
Keine geklauten Bilder, Webseiten, ...
Keine Verunglimpfung von WettbewerberInnen, richtige Preisangaben, ...
[BDSG] Bundesdatenschutzgesetz, BGBl I, S.
2954, 1990
[HamDat98]
Hamburger Datenschutzhefte - Datenschutz
bei Multimedia und Telekommunikation, Hamburg 1998, 2. Auflage
[IuKDG-97] Informations- und
Kommunikationsdienstegesetz, BGBl I, S. 1870, 1997
[Schrader97] Schrader, Dr. Hans Hermann: Die
Datenschutzregelungen im Teledienstedatenschutzgesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag,
in: [HamDat98]
[Schaar97] Schaar, Peter: Datenschutzregelungen für
die Telekommunikation; in: [HamDat98]
[TKG-96] Telekommunikationsgesetz,
BGBl I Nr. 39 S. 1120, 1996
[TDSV-00] Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung,
(http://www.bfd.bund.de/ information/TDSV_neu.pdf)
[VZU-83] Bundesverfassungsgerichtentscheid
zum Volkszählungsgesetz 19983, BverfGE 65,1
[TMR00] Telekommunikations- und Multimediarecht,
München 2000, 2. Auflage, Becktexte im dtv., 24,90 DM und empfehlenswert.