Diplom-Informatiker
Werner Hülsmann:

Übersicht über das Online-Recht

IT-SEC-Consult.de
Werner Hülsmann
Am Leutenberg 1
87745 Mörgen-Eppishausen
wh@it-sec-consult.de
http://www.it-sec-consult.de

 

1      Einführung_________________________________________________________________ 2

2      Spezielle „Online-Rechtsgrundlagen“___________________________________________ 2

2.1       Rechtsentwicklung von 1996 bis 2000 im Online-Bereich________________________ 2

2.2       Telekommunikationsgesetz________________________________________________ 3

2.3       TDG, TDDSG, MDStV____________________________________________________ 4

2.3.1             Was sind Teledienste?___________________________________________________________ 4

2.3.2             Was sind Mediendienste?_________________________________________________________ 5

2.3.3             Datenschutzrechtliche Anforderungen_______________________________________________ 6

2.3.4             Anbieterkennzeichnung__________________________________________________________ 6

2.3.5             Verantwortung für Inhalte_________________________________________________________ 7

2.3.6             Medienrechtliche Anforderungen___________________________________________________ 7

3      Allgemeine Rechtsgebiete_____________________________________________________ 8

3.1       Allgemeines Persönlichkeitsrecht___________________________________________ 8

3.2       Markenrecht____________________________________________________________ 8

3.3       Namensrecht____________________________________________________________ 8

3.4       Jugendschutz____________________________________________________________ 8

3.5       Strafrecht_______________________________________________________________ 8

3.6       Urheberrecht____________________________________________________________ 8

3.7       Wettbewerbsrecht________________________________________________________ 8

4      Literatur___________________________________________________________________ 9

 


1       Einführung

·        Das Internet ist kein rechtsfreier Raum!

·        Für das Internet gelten die gleichen Gesetze wie im realen Leben.

·        Ob z.B. eine Banküberweisung via Internet oder per handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformular abgegeben wird, macht keinen Unterschied für das bei der Bearbeitung der Überweisung zu beachtende Recht.

·        Ebenso gilt für einen via Internet geschlossenen Kaufvertrag das gleiche Recht, wie für einen persönlich per Handschlag geschlossenen Vertrag.

·        Aber: Im Internet werden die Rechtssysteme der unterschiedlichsten Staaten zusammengeschaltet.

·        Aber: Wenn der Vertragspartner im Ausland sitzt, kann es sehr schwierig sein, dem jeweiligen Recht Geltung zu verschaffen.

·        Für einzelne Dienstleistungen war das geltende Recht nur schwierig anwendbar (z.B. BTX-Staatsvertrag auf Mailboxen und Internet).

Daher wurde nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsgrundlagen im Bereich der das Telekommunikation sowie in den Bereichen, in denen sich  Online-Dienste auswirken, überarbeitet.

2       Spezielle „Online-Rechtsgrundlagen“

Die „Online-Gesetzgebung“ wirkt sich auf die unterschiedlichsten Rechtsgebiete aus. Allerdings gibt es auch eine Reihe von Gesetzen, die speziell für den Telekommunikations- und Multimediabereich seit Mitte der 90er Jahre erlassen wurden. Nachfolgend ein kleiner geschichtlicher Überblick über deren Entwicklung:

2.1      Rechtsentwicklung von 1996 bis 2000 im Online-Bereich

·      19. Juli 1996:      TDSV (alt): Telekommunikationsdienstunternehmendatenschutzverordnung, noch aufgrund des alten Fernmelderechts

·      01. Aug. 1996:   TKG: Telekommunikationsgesetz

·      01. Aug. 1997:   Mediendienste-Staatsvertrag &
IuKDG (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
- Signaturgesetz (SigG)
- weitere Gesetze zur Änderung u.a. von Jugendschutzrecht, Strafrecht,
   Urheberrecht, usw.

·      24. Dez. 1997:   Telekommunikationsbegleitgesetz

·      1998:                 Der Versuch eine Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) zu erlassen scheitert, da aufgrund von Aktivitäten des FIfF e.V. die Presse und dann auch die Wirtschaft auf die damit verbundenen hohen Kosten aufmerksam wurde.

·      1999:                 Erlaß einer EU-Richtlinie zur elektronischen Unterschrift

·      30.06.2000        Fernabsatzgesetz

·      21.12.2000        Die neue Telekommunikations-Datenschutzverord-nung (TDSV) tritt in Kraft.

·      2001:                 Entwürfe für eine Novellierung des Teledienstegesetzes sowie das Signaturgesetz

·      ??. ??. 2001:      TKÜV in überarbeiteter Version

2.2      Telekommunikationsgesetz

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt nicht nur für kommerzielle Anbieter von TK-Dienstleistungen (wie z.B. Deutsche Telekom AG, Viag Intercom, Mannesmann Arcor, Mobilcom). Weite Teile des TKG gelten auch für das "geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten"

Ü      nach § 3 Ziffer 5 TKG "ist 'geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten' das nachhaltige Angebot von Telekommunikation (...) für Dritte mit oder ohne Gewinnerziehlungsabsicht."

Ü      nach § 3 Ziffer 16 TKG "ist 'Telekommunikation' der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen".

Die Übermittlung von E-Mail und der Datenaustausch via Internet sind Telekommunikationsvorgänge!

"Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt" unterliegt der Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses aus § 85 TKG. Darunter fällt nicht nur der Inhalt von E-Mails, sondern auch die Informationen über Absender bzw. Empfänger, Versende- und Empfangsdatum sowie Länge der E-Mail. Auch die aufgerufenen Internet-Adressen sowie die Daten, die von dieser Adresse an den Rechner gesandt werden, fallen unter das Fernemeldegeheimnis.

"Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken" haben die datenschutzrechtlichen Anforderungen aus § 89 TKG zu erfüllen. Dazu gehören:

-         striktes Erforderlichkeitsgebot

-         Datenspeicherung nur solange wie nötig

2.3      TDG, TDDSG, MDStV

Angebote zur Nutzung des Internet sind Teledienste, inhaltliche Angebote im Internet können je nach deren Ausgestaltung dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) aber auch dem Teledienstegesetz (TDG) und damit dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) unterliegen. Es stellt sich also die Frage, was sind überhaupt Tele- und Mediendienste sowie wer als Tele- oder Mediendiensteanbieter zu gelten hat. Hier hilft ein Blick in die Gesetze, auch wenn er keine endgültige Klarheit verschaft.

2.3.1    Was sind Teledienste?

§ 2 Geltungsbereich

 (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

 (2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

 1.Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

 2.Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

 3.Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

 4.Angebote zur Nutzung von Telespielen,

 5.Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

 (3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

 (4) Dieses Gesetz gilt nicht für

 1.Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),

 2.Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

 3.inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.

 (5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 § 3 Begriffsbestimmungen

 Im Sinne dieses Gesetzes sind

 1."Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,

 2."Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.“ (TDG)

2.3.2    Was sind Mediendienste?

§ 2 Geltungsbereich

 (1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.

 (2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

 1.Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),

 2.Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,

 3.Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,

 4.Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.

 § 3 Begriffsbestimmungen

 Im Sinne dieses Staatsvertrages sind

 1."Anbieter" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,

 2."Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.“ (MDStV)

2.3.3    Datenschutzrechtliche Anforderungen

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen für Teledienste sind im Teledienstedatenschutzgesetz und die für die Mediendienste in den §§ 12 – 17 MDStV enthalten.

Es ist ausdrücklich verboten, die Multimediadienste von einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig zu machen. Man hat also freien Zugang zu diesen Diensten, ohne vorher z.B. in eine Verwendung der eigenen Daten für Werbungszwecke einwilligen zu müssen.

Wichtig ist der ausdrückliche Grundsatz der Datenvermeidung. Danach ist die Gestaltung und Auswahl der technischen Einrichtungen an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.

Praktisch bedeutsam ist auch die Pflicht der Anbieter, die Nutzer vorher über die Einzelheiten der Datenverarbeitung zu unterrichten, also über die Art, den Umfang, den Ort und die Zwecke der Erhebung usw. Außerdem ist für den Nutzer technisch die Möglichkeit vorzusehen, den Inhalt dieser Unterrichtung jederzeit abrufen zu können.

Im TDDSG werden erstmals die Voraussetzungen für eine elektronische Einwilligung in die Datenspeicherung geregelt. Danach ist eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers notwendig; schließlich sind auch der Zeitpunkt und der Inhalt seiner Einwilligung zu protokollieren.

2.3.4    Anbieterkennzeichnung

Sowohl § 6 TDG als auch § 6 MDStV verlangen eine Anbieterkennzeichnung:

„Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben

                     1.Namen und Anschrift sowie

                     2.bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder dem bleiben unberührt.“ (§ 6 TDG, § 6 Abs. 1 MDStV, Satz 2 nur im TDG)

Der Mediendienstestaatsvertrag kennt neben dem Diensteanbieter auch noch einen Veranwortlichen für die Mediendienste (analog zum ViSdP, hier: ViSdM):

„ (2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer

1.seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2.nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

3.voll geschäftsfähig ist und

4.unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.“ (§ 6 Abs. 2 MDStV)

2.3.5    Verantwortung für Inhalte

Sowohl der MDStV als auch das TDG versuchen die Verantwortung für die Inhalte zu regeln. Hierbei wird zwischen eigenen und fremden Inhalten unterschieden. Während eine Haftung für eigene Inhalte immer gegeben ist, haften AnbieterInnen für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung anbieten nur, sofern sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es technisch möglich und zumutbar ist, den Zugang zu den Inhalten zu sperren. In beiden Gesetzen wird dies im § 5 Verantwortlichkeit geregelt.

„(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

 (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

 (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

 (4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.“ (§ 5 TDG)

Der MDStV spricht von Anbietern statt von Diensteanbietern. Dessen § 5 hat auch nur die ersten drei Absätze, allerdings noch einen Verweis auf den § 18, der die Aufsicht über die Mediendienste regelt.

2.3.6    Medienrechtliche Anforderungen

Der Mediendienstestaatsvertrag regelt auch die medienrechtlichen Anforderungen an die Diensteanbieter. Zu nennen sind hier:

§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen

§ 8 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz

§ 9 Werbung, Sponsoring

§ 10 Gegendarstellung

Allerdings haben Mediendiensteanbieter nicht nur Pflichten, sondern nach § 11 unter Umständen ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden.

3       Allgemeine Rechtsgebiete

Neben den speziellen Rechtsgrundlagen, die im vorangegangenen Kapitel vorgestellt wurden, gelten – wie bereits erwähnt – auch im Internet die allgemeinen Rechtsgrundlagen. Die nachfolgende Aufzählung kann allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Insbesondere sind handelsr- und standesrechtliche Regelungen (die Antworten auf Fragen wie z.B. „Darf einE ÄrztIn, eine RechtsanwältIn im Internet werben?“ oder „Welche Angaben sind nach Handelsrecht auf den Seiten einer GmbH erforderlich?“ geben) nicht enthalten, auch wenn diese zumindest von ÄrztInnen, NotarInnen, RechtsanwältInnen etc. sowie den VertreterInnen von GmbHs, AGs usw. zu berücksichtigen sind.

3.1      Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Recht am eigenem Bild

Keine Beleidigung, Verleumdung

3.2      Markenrecht

Mißbräuchliche Verwendung von Marken im Domainnamen, Links, ...

3.3      Namensrecht

Domainvergabe

3.4      Jugendschutz

Keine allgemein zugänglichen jugendgefährdenden Inhalte

3.5      Strafrecht

Keine allgemein zugängliche Pornographie, keine Aufforderung zu Gewalttaten, keine Volksverhetzung

3.6      Urheberrecht

Keine geklauten Bilder, Webseiten, ...

3.7      Wettbewerbsrecht

Keine Verunglimpfung von WettbewerberInnen, richtige Preisangaben, ...


4       Literatur

[BDSG]           Bundesdatenschutzgesetz, BGBl I, S. 2954, 1990

[HamDat98]   Hamburger Datenschutzhefte - Datenschutz bei Multimedia und Telekommunikation, Hamburg 1998, 2. Auflage

[IuKDG-97]    Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, BGBl I, S. 1870, 1997

[Schrader97]   Schrader, Dr. Hans Hermann: Die Datenschutzregelungen im Teledienstedatenschutzgesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag, in: [HamDat98]

[Schaar97]      Schaar, Peter: Datenschutzregelungen für die Telekommunikation; in: [HamDat98]

 [TKG-96]       Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr. 39 S. 1120, 1996

[TDSV-00]      Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung, (http://www.bfd.bund.de/ information/TDSV_neu.pdf)

 [VZU-83]       Bundesverfassungsgerichtentscheid zum Volkszählungsgesetz 19983, BverfGE 65,1

[TMR00]        Telekommunikations- und Multimediarecht, München 2000, 2. Auflage, Becktexte im dtv., 24,90 DM und empfehlenswert.