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Expert for legal and technical evaluations for the  European Privacy Seal (EuroPriSe)
 

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Jedermannsrecht
Als Jedermannsrecht wird im Bereich des Datenschutzes das Recht jedes Bürgers und jeder Bürgerin bezeichnet, sich einen großen Teil der Angaben aus dem Verfahrensverzeichnis eines beliebiegen Unternehmens vom dortigen Datenschutzbeauftragten "in geeigneter Weise" zur Verfügung stellen zu lassen. Exisitiert in einem Unternehmen kein Datenschutzbeauftragter ist hierfür die Geschäftsführung bzw. der Vorstand verantwortlich. Für die Inanspruchnahme dieses Rechts ist es unerheblich, ob das Unternehmen personenbezogene Daten von der anfragenden Person speichert oder nicht (vgl. § 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG)

 


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