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23. Mai 2004 - Datenschutz-Stichtag

Haben Sie alle "neuen"  Anforderungen umgesetzt?

 

Am 23. Mai 2004 ist die  Übergangsfrist des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abgelaufen. Seit diesem Tag müssen auch alle sogenannten Altverfahren (also solche EDV-Verfahren, die bereits vor dem 23. Mai 2001 bestanden) mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden an das "neue" BDSG angepaßt sein.

Sie sollten sich daher fragen:

  • Hat Ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter / Ihre betriebliche Datenschutzbeauftragte an einer Schulung oder einem Seminar zum neuem BDSG teilgenommen?
  • Ist Ihr Verfahrensverzeichnis aktuell und vollständig?
  • Sind alle "Altverfahren" in das neue Verfahrensverzeichnis aufgenommen worden?
  • Sind alle EDV-Verfahren daraufhin überprüft worden, ob sie "besondere Risiken für die Rechte und die Freiheiten der Betroffen aufweisen" (§ 4d, Abs. 5 BDSG) und damit der Meldepflicht unterliegen?
  • Entsprechen die vorhandenen Einwilligungen den Anforderungen des neuen § 4a BDSG?
  • Wurde überprüft, ob "besondere Arten personenbezogener Daten" nach § 3 Abs. 9 erhoben verarbeitet oder genutzt werden?
  • Sind die Anforderungen aus den neuen "acht Geboten des Daten­schutzes", insbesondere aus der Verfügbarkeitskontrolle und der Zweck­bestimmungskontrolle erfüllt (vgl. Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)?
  • Wann haben Sie Ihr Datenschutzkonzept
    zuletzt durchchecken lassen?

 


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