23. Mai 2004 - Datenschutz-Stichtag
Haben Sie alle "neuen" Anforderungen umgesetzt?
Am 23. Mai 2004 ist die Übergangsfrist des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) abgelaufen. Seit diesem Tag müssen auch alle sogenannten Altverfahren
(also solche EDV-Verfahren, die bereits vor dem 23. Mai 2001 bestanden) mit
denen personenbezogene Daten verarbeitet werden an das "neue" BDSG angepaßt
sein.
Sie sollten sich daher fragen:
- Hat Ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter / Ihre betriebliche
Datenschutzbeauftragte an einer Schulung oder einem Seminar zum neuem BDSG
teilgenommen?
- Ist Ihr Verfahrensverzeichnis aktuell und vollständig?
- Sind alle "Altverfahren" in das neue Verfahrensverzeichnis aufgenommen
worden?
- Sind alle EDV-Verfahren daraufhin überprüft worden, ob sie "besondere
Risiken für die Rechte und die Freiheiten der Betroffen aufweisen" (§ 4d, Abs.
5 BDSG) und damit der Meldepflicht unterliegen?
- Entsprechen die vorhandenen Einwilligungen den Anforderungen des neuen §
4a BDSG?
- Wurde überprüft, ob "besondere Arten personenbezogener Daten" nach § 3
Abs. 9 erhoben verarbeitet oder genutzt werden?
- Sind die Anforderungen aus den neuen "acht Geboten des
Datenschutzes", insbesondere aus der Verfügbarkeitskontrolle und der
Zweckbestimmungskontrolle erfüllt (vgl. Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG)?
- Wann haben Sie Ihr Datenschutzkonzept
zuletzt durchchecken lassen?
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